Das Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei sowie zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 – Heimtückegesetz

Die Einschränkungen der Grundrechte erfolgten 1933 Schlag auf Schlag. Fünf Tage nach der Machtübernahme durch Hitler erging eine „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes“ vom 4. Februar, welche die Meinungsfreiheit und das Demonstrationsrecht beschränkte. Am 28. Februar folgte die „Reichsbrandverordnung“, die weitere Verfassungsgarantien aufhob, und am 21. März kam eine „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung“ heraus, wobei die Definition ins Ermessen der Verfolgungsbehörden gestellt war. Die beiden ersten Verordnungen blieben bis 1945unverändert in Kraft, die letzte wurde am 20. Dezember 1934 zum eigentlichen Heimtückegesetz – „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei sowie zum Schutz der Parteiuniformen“ – ausgebaut. Es eröffnete mit Bestimmungen wie der Strafbarkeit auch „nichtöffentlicher böswilliger Äußerungen“ dem Spitzel- und Denunziantenwesen Tür und Tor und wurde zur beschleunigten Ahndung solcher Vergehen begleitet von der Einrichtung von „Sondergerichten“. Auf Straftaten, die in Uniform begangen wurden, stand die Todesstrafe (aus Friedemann Bedürftig „Drittes Reich und Zweiter Weltkrieg. Das Lexikon“).  

Artikel I

§ 1 (1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP oder ihrer Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.

§ 2 (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.
(3) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP, so trifft der Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.
(4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.

§ 3 (1) Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung eine Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP oder ihrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, ohne dazu als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen berechtigt zu sein wird mit Zuchthaus, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.  In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat.

§ 4 (1) Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen ausgibt, ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.

§ 5 (1) Wer parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP gewerbsmäßig herstellt, vorrätig hält, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.  Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Reichsschatzmeister der NSDAP im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch eine im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung.
(2) Wer parteiamtliche Uniformen und Abzeichen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglieder der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(3) Den parteiamtlichen Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Neben der Strafe ist auf Einziehung der Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen.  Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(5) Die eingezogenen Gegenstände sind dem Reichsschatzmeister der NSDAP. oder der von ihm bestimmten Stelle zur Verwertung zu überweisen.
(6) Die Verfolgung der Tat und die selbständige Einziehung (Abs. 4 Satz 2) findet nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle statt.

§ 6  Im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht als Mitglieder der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände, wer die Mitgliedschaft erschlichen hat.

§ 7  Der Stellvertreter des Führers erlässt im Einvernehmen mit den Reichsministern der Justiz und des Innern die zur Ausführung und Ergänzung der §§ 1 bis 6 erforderlichen Vorschriften.

Artikel  II

§ 1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 gelten sinngemäß für den Reichsluftschutzbund, den Deutschen Luftpostverband, den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe.
(2) Die zur Ausführung und Ergänzung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erlässt der Reichsminister der Justiz, und zwar, soweit es sich um den Reichsluftschutzbund und den Deutschen Luftpostverband handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt, und soweit es sich um den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

Artikel  III

§ 1, § 5 Abs. 1 tritt am 1. Februar 1935 in Kraft.  Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die ,Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933’ (Reichsgesetzblatt I S. 135) sowie Artikel 4 des Gesetzes über die Reichsluftfahrtverwaltung vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 1077) außer Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 1934. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner. Der Stellvertreter des Führers Reichsminister ohne Geschäftsbereich R. Heß. Der Reichsminister des Innern Frick zugleich für den Reichsminister der Luftfahrt

 

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