Von Wolf Stegemann
Mit der so genannten Entnazifizierung konnte man keinen nationalsozialistisch gesinnten Menschen weiß waschen, ihn eines Besseren belehren. Das war auch nicht die ursprüngliche Absicht. Vielmehr war es das Anliegen der Alliierten in den Westzonen und zu Beginn der Bundesrepublik, ehemalige Nationalsozialisten aus öffentlichen Ämtern und führenden Positionen der Wirtschaft zu entfernen und ggf. zu bestrafen. Außerdem versuchten die Alliierten auch das wirtschaftliche und kulturelle Leben von nationalsozialistischem Gedankengut zu befreien, um so eine Grundlage zur Demokratisierung zu schaffen.
In Kategorien eingeteilt
Zu den Entnazifizierungsmaßnahmen gehörten die Auflösung der NSDAP und ihrer Gliederungen, Verbot jeder nationalsozialistischen und militärischen Betätigung und Propaganda, Aufhebung der nationalsozialistischen Gesetze, Verhaftung und Internierung der NS-Parteiführer, einflussreicher Anhänger und der Leiter der NS-Ämter und Organisationen, Entfernung aller mehr als bloß nominellen Mitglieder der NSDAP aus den öffentlichen und halböffentlichen Ämtern, völlige Reinigung des Erziehungs- und Bildungswesens von nationalsozialistischen und militärischen Lehren und dessen Überwachung und die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes musste 1945 einen Fragebogen ausfüllen; aufgrund seiner Angaben wurde der Betreffende in eine von sechs Kategorien eingestuft: „automatisch zu arretieren“, „entlassungspflichtig“, „Entlassung empfohlen“, „kein Beweis für NS-Aktivitäten“, „Anti-NS-Aktivität bewiesen“.
Der berüchtigte Fragebogen
1946 wurden die Deutschen (außer Kriegsverbrecher) in die oben genannten fünf Kategorien eingeteilt. Die Hauptschuldigen mussten sich in insgesamt 13 Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg der gerichtlichen Entnazifizierung stellen, die mit Todesurteilen und Zuchthausstrafen für Politiker, Wirtschaftsführer, Militärs und Ärzte endete.
Jede Besatzungsmacht ging mit unterschiedlicher Härte und verschiedenen Grundschemata vor. Erst im Januar 1946 erließ der Alliierte Kontrollrat in Berlin die Kontrollratsdirektive Nr. 24, die die schematischen Formalbelastungskategorien der amerikanischen Direktive übernahm. Nicht überall wurde mit Massenverhaftungen begonnen. Insgesamt zählte man allein in den drei westlichen Besatzungszonen ca. 182.000 Internierte, von denen bis zum 1. Januar 1947 allerdings ca. 86.000 aus den Entnazifizierungslagern entlassen wurden. Bis 1947 waren inhaftiert: Britischen 64.500 Personen (entlassen 34.000 = 53 %), Amerikanische Zone 95.250 (entlassen 44.244 = 46 %), Französische Zone 18.963 (entlassen 8.040 = 42 %), Sowjetische Zone 67.179 (entlassen 8.214 = 12 %). In den westlichen Zonen kam es zu 5025 Verurteilungen. Davon waren 806 Todesurteile, von denen 486 vollstreckt wurden, über 2,5 Millionen Deutsche, deren Verfahren bis 31. Dezember 1949 durch die Spruchkammern entschieden war, wurden wie folgt geurteilt: 54 % Mitläufer, bei 34,6 % wurde das Verfahren eingestellt, 0,6 % wurden als NS-Gegner anerkannt, 1,4 % Hauptschuldige und Belastete.
Viele der tief in die NS-Vergangenheit verstrickten „Mitläufer“ konnten in der Bundesrepublik unbehelligt nach 1949 Karriere machen. Mit „Persilscheinen“, die ihnen von (mutmaßlichen) Opfern für die beurteilenden Kommissionen und Spruchkammern ausgestellt wurden, gingen sie in die Politik, Justiz, Verwaltung, Polizei und an die Universitäten zurück; oft auch unter falschem Namen und häufig unter Mithilfe der Netzwerke (Rattenlinie) alter Kameraden oder von „Seilschaften“ So waren zeitweise in den fünfziger Jahren mehr als zwei Drittel der leitenden Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes ehemalige Mitglieder der SS. Verstärkt wurde dieses Scheitern einer tatsächlichen Aufarbeitung der Vergangenheit noch dadurch, dass die amerikanische Außenpolitik ab 1946 ihren Fokus gegen die Sowjetunion gesetzt hatte (Kalter Krieg), während in der sowjetisch besetzten Zone kategorisch behauptet wurde, alle Nazi-Verbrecher seien ausschließlich im Westen zu finden. Die Briten hatten vornehmlich pragmatische Absichten zwecks eines möglichst raschen und reibungslosen Wiederaufbaus, und Frankreich tat sich selbst schwer mit der eigenen Vergangenheitsbewältigung im Zusammenhang mit Marschall Pétains Vichy-Regierung. Auch für Österreich lässt sich diese halbherzige Vorgehensweise nach dem Zusammenbruch des gemeinsamen Regimes nachweisen.
Das Verfahren
Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes musste 1945 einen Fragebogen ausfüllen; aufgrund seiner Angaben wurde der Betreffende in eine von sechs Kategorien eingestuft: „automatisch zu arretieren“, „entlassungspflichtig“, „Entlassung empfohlen“, „kein Beweis für NS-Aktivitäten“, „Anti-NS-Aktivität bewiesen“. 1946 wurden die ehemaligen Nationalsozialisten (außer Kriegsverbrecher) in fünf Kategorien eingeteilt: Hauptschuldige I, Belastete II, Minderbelastete III, Mitläufer IV und Entlastete V.
Nach dem Krieg war es plötzlich von erheblichem Vorteil, mit einem anerkannten Gegner des NS-Systems befreundet gewesen zu sein oder gar einem KZ-Häftling geholfen zu haben. Im Zuge der Entnazifizierung wurden solche Bekanntschaften oder Hilfeleistungen oft ohne reale Grundlage gegen Bezahlung dokumentiert, also schlichtweg gelogen. Diese Ehrenerklärungen zur Weißwaschung erhielten nach dem bekannten Waschmittel den Spitznamen „Persilscheine“. Früheren Nazi-Funktionären stellten Pfarrer, Klöster und Entlastete falsche Zeugnisse aus, manchmal gegen Geld, in denen den NS-Funktionären auch unter oft erkennbarer Umgehung der Wahrheit bescheinigt wurde, dass sie keine Nazis waren. Ein damals Beteiligter: „Da wurde auch von den Männern und Frauen der Kirchen gelogen, dass sich die Balken bogen!“ Die Aussteller falscher Zeugnisse brachten so die Gesinnungsschnüffelei der Entnazifizierer nachhaltig in Verruf. War am Anfang der Großteil der Bevölkerung mit der Entnazifizierung einverstanden, schlug die Zustimmung bald in Ablehnung um.
Zahllose „Persilscheine“ machten die Spruchkammern zu „Mitläuferfabriken“. Der Historiker Wolfgang Benz meint, dass es besonders ungerecht war, dass die harmlosen Fälle zuerst behandelt wurden, die Fälle der echten Nazis später, als die Stimmung schon umgeschlagen war und sie milde beurteilt wurden. Wolfgang Benz:
„Ab Frühjahr 1948 wurde die Entnazifizierung, im Zeichen des Kalten Krieges und Wiederaufbau, in den Westzonen hastig zu Ende gebracht. Diskreditiert blieb das Säuberungsverfahren in jedem Fall, auch deshalb, weil überall Fachleute durchkamen, die für bestimmte Funktionen unentbehrlich schienen. Notwendig gewesen war die Entnazifizierung aber aus politischen wie moralischen Gründen.“
Dieser „Persilschein-Korruption“ (Weißwaschung) widersetzten sich vor allem die Kirchen und die neu entstandenen bzw. wieder entstandenen konservativen deutschen Parteien. Das focht allerdings etliche der örtlichen Geistlichen nicht an, den lokalen NSDAP-Funktionären ihr – wenn auch geheimes und verschwiegenes – christliches Handeln im braunen Hemd zu bestätigen und mit einer Bescheinigung ihre Vergangenheit als Nazis zu annullieren.
Entnazifizierungspraxis in der amerikanischen Zone
Die US-Amerikaner betrieben in ihrer Besatzungszone zunächst selbst eine engagierte und sehr bürokratische Entnazifizierung. Von jedem Erwachsenen ließen die Amerikaner Bögen mit 131 von ihnen erstellten Fragen ausfüllen, was eine umfassende Definition des Status „mandatory removal“ (= entlassungspflichtig) ermöglichte. Bis Ende März 1946 wurden 1,26 von 1,39 Millionen Fragebogen durch die „Special Branch“ der OMGUS-Behörde ausgewertet.
Gesetz zur Befreiung von Nationalismus und Militarismus
Am 5. März 1946 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der drei Länder der amerikanischen Zone im Rathaussaal München das „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“. Mit diesem Gesetz wurde die Verantwortung für die Entnazifizierung und somit auch für die Internierungslager, die auch „Entnazifizierungslager“ genannt wurden, in denen mutmaßliche Kriegsverbrecher, NS-Funktionäre und SS-Mitglieder festgehalten wurden, deutschen Behörden übertragen. Am 13. Mai nahmen mit Genehmigung der amerikanischen Militärregierung die ersten deutschen Laiengerichte, die Spruchkammern, zur Durchführung des „Befreiungsgesetzes“ ihre Tätigkeit auf. 545 regional zuständige Spruchkammern saßen unter Aufsicht der amerikanischen Militärregierung über mehr als 900.000 Fälle individuell zu Gericht. Die amerikanische Militärregierung hatte jedoch das Recht, im Einzelfall deutsche Entscheidungen zu korrigieren.
Unter Aufsicht der US-amerikanischen Militärregierung (OMGUS) wurde ab 1947 eine neue Politik der „Re-Education“ proklamiert, deren Ziel die Einbindung eines noch zu schaffenden freien deutschen Staates als westlicher Bündnispartner war. Im Laufe des Jahres 1948 ließ das Interesse der Amerikaner an einer konsequenten Entnazifizierung spürbar nach, da der „Kalte Krieg“ mit dem Ostblock intensiver wurde. Mit Schnellverfahren sollte die Entnazifizierung nun abgeschlossen werden.
1947 wieder nationalistische Töne beklagt
Mit „Willkür und Bauernschwank – Entnazifizierung im Zonen-Licht“ titelte der SPIEGEL (Nr. 7/1947)einen Artikel, der sich mit damals aktuellen Stand der Entnazifizierung befasst. Er zitiert darin auch die damals bestehende Zeitung „Tägliche Rundschau“. Unter der Überschrift „Konservierung des Faschismus in Westdeutschland“ heißt es dort: „Die gesamte Entnazifizierung in den westlichen Zonen Deutschlands erinnert an einen schlechten Bauernschwank, der mit einem riesigen Aufwand vor dem deutschen Volk und vor dem Ausland aufgeführt wird.“ Die Zeitung hat ausgerechnet, dass die Entnazifizierung in Bayern schätzungsweise acht bis zehn Jahre in Anspruch nehmen werde. Sie zitiert General Clay, der die in der US-Zone gefällten Fehlurteile einmal mit 60 Prozent angegeben habe. Der Oberbefehlshaber der US-Zone, General McCarney, sagte 1947 in Frankfurt, dass nirgends Spuren einer nationalsozialistischen Untergrundbewegung festgestellt worden seien. Und James K. Pollock, der persönliche Berater General Clays, kam aus Amerika zurück und erklärte, man erkenne in den Staaten die Fortschritte der US-Zone hinsichtlich Entnazifizierung und Demokratisierung an. Allerdings müsse er bedauern, so die Zeitung 1947, dass deutsche Politiker wieder Töne anstimmten, die sehr nationalistisch klängen.
Krise der Entnazifizierung in den Münchener Spruchkammern
34 Vorsitzende und Kläger der Münchener Spruchkammern legten in einer Sitzung am 8. September 1947 ihre Ämter zur Verfügung. Denn sie bekannten sich in einer Resolution zu „den im Befreiungsgesetz der US-Zone verankerten politischen Grundprinzipien und lehnten die immer offener zutage tretenden Versuche ab, für die unbestreitbar vorhandenen verfahrenstechnischen Mängel und solche der Exekutive das Gesetz selbst und dessen politische Grundsätze verantwortlich machen zu wollen. Sie sprachen sich dafür aus, dass die Einstufung mit Sühneleistung der ehemaligen NSDAP-Genossen und Parteianhänger Parteigenossen je nach Anteil an der verbrecherischen Politik Hitlers und seiner Partei gerecht sei. Vor allem auch gegenüber denjenigen, die, „ohne Parteigänger gewesen zu sein oder als aktive Gegner des Dritten Reiches, heute als Angehörige ihres Volkes physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind, die in vielen Fällen ungleich schwerer wiegen als die auf ehemaligen Parteigenossen und Parteianhänger entfallenden Sühneleistungen“.
Die von ihren Ämtern Zurückgetretenen betonten, dass „politischer Irrtum, der zu so furchtbaren Folgen führte, wohl als mildernder Umstand, niemals aber als Entschuldigung anerkannt werden“ könne. Sie kritisierten, dass „gewisse Kreise“ und „eigensüchtige Parteiinteressen“ und „schlechter Wille“ die Arbeit der Spruchkammern behinderten und den „Gedankens der politischen Befreiung und der mit dieser Aufgabe betrauten Spruchkammerorgane“ kompromittierten. Sie beklagten auch, dass man „höheren Ortes“ bisher „keine Mittel fand, durch konstruktive Anordnungen diesem Umstand Rechnung zu tragen“. Daher lehnten sie die weitere Verantwortung für die Entwicklung der Entnazifizierung ab, „die durch das Fehlen qualitativer Personalpolitik bei der Besetzung der Kammern einerseits und andererseits durch mangelnden Rechts- und Ehrenschutz sowie durch Anwendung einer hoffnungslosen Instanzenmaschinerie die lebendige Zweckbestimmung des Befreiungsgesetzes einzuschläfern und damit überhaupt in Frage zu stellen versucht“.
Das Entnazifizierungsschlussgesetz
Das Entnazifizierungsschlussgesetz vom 1. Juli 1951 markierte einen Schlusspunkt. Am 10. April 1951 hatte der Deutsche Bundestag bei nur zwei Enthaltungen das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (das so genannte 131er-Gesetz) verabschiedet. Dieses Gesetz sicherte nun mit Ausnahme der Gruppen 1 (Hauptschuldige) und 2 (Belastete) die Rückkehr in den öffentlichen Dienst ab. Quasi zum moralischen Ausgleich hatte der Bundestag das „Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“ nur wenige Tage vorher einstimmig verabschiedet und gleichzeitig mit diesem verkündet. Vergleichbare Gesetze wurden auch auf Landesebene erlassen.
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Zur Sache:
Öffentlicher Dienst: Die Entlassung von NSDAP-Mitgliedern aus dem öffentlichen Dienst wurde in den Verwaltungsgebieten der SBZ unterschiedlich gehandhabt. In manchen Gebieten wurden nur die höheren Dienstränge entlassen, in anderen hingegen alle nominellen Parteimitglieder. Bei der Neubesetzung der dadurch weitgehend leergefegten Behörden unterschied sich die SBZ von den Westzonen. Während diese bei höheren Positionen zumeist auf altgediente Politiker und Fachleute aus dem demokratischen Parteispektrum der Weimarer Republik zurückgriffen, wurden in der Sowjetisch besetzten Zone KPD/SED-Mitglieder bevorzugt. Dennoch sorgte auch in der SBZ der kriegsbedingte Mangel an Arbeitskräften für eine pragmatische Rehabilitierungspolitik. Im August 1947 waren von 828.300 statistisch erfassten NSDAP-Mitgliedern nur mehr 1,6 Prozent arbeitslos. Allerdings blieb den NSDAP-Mitgliedern in der SBZ in aller Regel die Rückkehr in den Schuldienst, den Polizei- und Justizapparat und die innere Verwaltung verwehrt, während sie in den Westzonen auch wieder in diese Bereiche zurückkehren durften, wodurch sich in manchen Fällen eine von vielen als bedenklich empfundene personelle Kontinuität herstellte.
Rolle der Kirchen: Nach der bedingungslosen Gesamtkapitulation der deutschen Streitkräfte am 8. Mai 1945 fiel den deutschen Großkirchen, die als einzige nichtstaatliche Institutionen von 1933 bis 1945 eigene Organisationen bewahren konnten, eine besondere Rolle zu. Sie beanspruchten nun wegen ihrer volkskirchlichen Verankerung und karitativen Kompetenz eine moralische, aber auch politisch-soziale Wortführerschaft.
Dabei gestanden die Besatzungsbehörden den rasch wiederhergestellten Kirchenleitungen eine weitgehend autonome Bewältigung ihrer eigenen schuldhaften Verstrickung in den Nationalsozialismus und seine Verbrechen zu. In eigenen Spruchkammern durften die Kirchen sich einer „Selbstreinigung“ unterziehen, wodurch viele NSDAP-Mitglieder und andere antidemokratische Nationalisten unter den Christen in der Kirche weiterbeschäftigt wurden. Bald protestierten die Kirchenleitungen auch gegen die alliierten Gesetze zur Entnazifizierung und Entmilitarisierung, die überall als zu schematisch und streng empfunden wurden. Dabei beriefen sie sich auf die Interessen aller Deutschen, vertraten aber faktisch überwiegend die Interessen der Täter und Mitläufer. Juristen und Gutachten für Kriegsverbrecher wurden bereitgestellt, um diese bei den Entnazifizierungsverfahren zu entlasten, bei späteren Verjährungsdebatten vorzeitig zu amnestieren und sozial zu re-integrieren. Mit auf kirchlichen Einfluss ging das Straffreiheitsgesetz vom Dezember 1949 zurück, das eine Amnestierung auch von 1945 untergetauchten NS-Amtswaltern bewirkte. Auch die Todesstrafe für in den Nürnberger Prozessen verurteilte Nationalsozialisten wurde von protestantischer Seite abgelehnt: nicht aus einer prinzipiellen Opposition gegen die Todesstrafe heraus, sondern weil die Prozesse als alliierte „Siegerjustiz“ galten. Die kirchlichen Amtsträger setzten damit die traditionelle Solidarisierung mit den Vertretern der Obrigkeit fort, die ihr weitgehendes Schweigen zu den Verbrechen des NS-Regimes mitbedingt hatte.
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