Sondergericht (9): „Gehässig und hetzerisch“ mit staatsabträglichen Äußerungen den Glauben an den Sieg wankend gemacht – August Löschel 1941 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt

Fränkischer Anzeiger, Ausgabe vom 29. November 1942

Fränkischer Anzeiger, Ausgabe vom 29. November 1942

W. St. – Eine Wirtshausdiskussion unter Bekannten wurde am 6. Oktober 1941 dem 40-jährigen verheirateten Rothenburger Busfahrer August Löschel zum Verhängnis. Denn seinen Zuhörern und Mitdiskutanten gefiel das, was Löschel im Wirtshaus „Zur Wolfsschlucht“ in Rothenburg über den Krieg sagte, überhaupt nicht. Das waren der städtische Angestellte Karl Roth, der mit Löschel verschwägert war, und die Fronturlauber Wilhelm Kuch und Ernst Deeg. August Löschel wurde bei der Polizei denunziert mit der Folge, dass Löschel am 8. Mai 1942 wegen eines Vergehens nach § 2 Absatz I des Heimtückegesetzes zu einem Jahr Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Vorsitzender Richter war Landgerichtsdirektor Dr. Rothaug, Besitzer waren die Landgerichtsräte Dr. Meyer und Groben. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Dr. Mayer. Löschels wörtlich wiedergegebene Meinung über den Krieg:

 „1914 haben die Zeitungen auch nur vom Siegen geschrieben und der Krieg wurde doch verloren.“

Urteil

Urteil

Im Gespräch erhitzten sich die Gemüter

Als ihm der städtische Angestellte Roth heftig widersprach, setzte Löschel seinen Gedankengang fort:

„Ich sage nur, dass das, was in der Zeitung steht, nicht Alles der Wahrheit entspricht. Es sollte ja 1940 schon die Entscheidung sein und jetzt ist das herum und wir sind erst richtig drinnen. Wenn dieses Jahr herum ist, dann wird das nächste Jahr als das Ereignisjahr bezeichnet. Genauso gut, wie das nicht wahr wurde, kann man das andere auch nicht glauben. … Meint ihr, dass ich so dumm bin, dass ich Alles glaube, was in der Zeitung steht oder was der Radio bringt? Wenn Ihr das glaubt, seid Ihr saudumm.“

August Löschel war Sohn von Schuhmacherseheleuten. Er besuchte in Rothenburg die Volks- und dann die Fortbildungsschule, wurde Berufskraftfahrer und fuhr zuletzt täglich einen Arbeiterbus von Rothenburg nach Oberdachstetten. Er war verheiratet und hatte vier Kinder.

Im erwähnten Wirtshausgespräch sind August Löschel und sein Schwager Roth „hitzig aneinandergeraten“, was dazu führte, dass Roth seinem Schwager sagte, er gehöre an die Front. Dann erzählte der kriegsbeschädigte Roth schwärmerisch vom Westfeldzug. Als er davon sprach, wie gefährlich das Durchkämmen von Waldstücken war, fragte Roth seinen Schwager, ob er darüber nichts in der Zeitung gelesen habe. Dieser antwortete dann, dass er nicht alles glaube, was in den Zeitungen stehe. So erhitzte sich das Gespräch, was dann zu der oben erwähnten Meinungsäußerungen Löschels führte und zu der Bemerkung Löschels, was denn Roth in Krieg schon geleistet habe. Das Gericht bewertete August Löschels Meinung über Zeitungen und den Krieg als „gehässig und hetzerisch“:

„Aus dem Vorbringen des Angeklagten ist ersichtlich, dass er die ihm zur Last gelegten Äußerungen offenbar gar nicht ernstlich in Abrede stellen will. Sämtliche Äußerungen werden übrigens von dem Zeugen Roth und dem Zeugen Grund, einem der anderen Gäste im Lokal bestätigt, wobei beide Zeugen hervorheben, dass der Angeklagte wenigstens die Zuverlässigkeit der Wehrmachtsberichte nicht angezweifelt habe. –Der Nachrichtendienst ist eine Einrichtung des Reiches. Wenn der Angeklagte, wie seine Äußerungen erkennen lassen, die Zuverlässigkeit der Presse und des Rundfunks anzweifelt, dann stellt er damit die Zuverlässigkeit des deutschen Nachrichtendienstes überhaupt in Frage. Dabei sind seine Formulierungen gehässig und hetzerisch, so wenn er seine Zuhörer, die an die Zuverlässigkeit des deutschen Nachrichtendienstes glauben und diesen Glauben auch zum Ausdruck bringen, als ,saudumm’ bezeichnet und wenn er das Jahr 1941 mit dem Jahre 1914 vergleicht und erklärt, damals sei auch nur vom Siegen geschrieben und der Krieg doch verloren worden, ein sichtbarer Beweis dafür, dass seine Äußerungen, die in einer öffentlichen Gaststätte gemacht wurden, geeignet waren, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. (…)
Der Angeklagte hat sich in verletzender Weise gegen einen Kriegsbeschädigten verhalten, indem er diesem vorwarf, er habe nichts Besonderes geleistet, obwohl dieser Mann im Westfeldzug den rechten Arm verloren hat. Schon dieses Verhalten steht einer Persönlichkeit wie dem Angeklagten, … schlecht zu Gesicht. Erst recht nicht kann es aber hingenommen werden, dass eine solche Persönlichkeit es unternimmt, mit staatsabträglichen Äußerungen den Glauben des deutschen Menschen an den Sieg wankend zu machen.
Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte sich im Wortwechsel zunächst in eine Erregung hineingesteigert hatte, erachtet das Gericht eine Gefängnisstrafe von einem Jahr als schuldentsprechend und erkannte darauf.“

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Quelle: Staatsarchiv Nürnberg, Bestand: Anklagebehörde bei dem Sondergericht Nürnberg, Nr. 1364

 

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