Von Wolf Stegemann
Fanny Loewenthal, geborene Freudenstein, Witwe des jüdischen Pferdehändlers Ludwig Loewenthal, wohnte in dem stattlichen Haus Herrngasse 26. Ausgestattet war das 1.929 Quadratmeter große Anwesen neben dem zweistöckigen Wohnhaus mit einem Waschhaus, einem Stall, einem Schuppen und noch einem Stallgebäude mit Dungstätte, einer Scheune und einem Hofraum sowie mit einem Garten. Die Loewenthals waren wohlhabend. Zu ihrem Besitz gehörten noch das daneben stehende kleinere Wohnhaus Herrngasse 28 (siehe unten), zwei weitere Wohnhäuser, zwei Wiesen, die so genannten Bauerngrabenwiesen (8.110 qm und 5.560 qm), ein Grundstück am Erdbirnackerweg (480 qm) sowie die Erlenwiese (4.940 qm).
Verkauf des Anwesens in er Herrngasse am 24. Oktober 1938
Als im Oktober 1938 die von der Partei in Rothenburg angeheizte Pogromstimmung in der Stadt immer stärker wurde, was letztendlich am 22. Oktober 1938 zur gewaltsamen Vertreibung der noch in der Stadt verbliebenen Juden führte, suchten sie Schutz in anderen Städten. Auch Fanny Loewenthal, seit über zwei Jahren Witwe, verließ ihr Haus in der Herrngasse und fuhr zu ihrem Bruder nach Frankfurt am Main. Zuvor in Rothenburg und auch dann in Frankfurt wurde sie unter Druck gesetzt, ihr Haus zu verkaufen. Vor allem der in Rothenburg zugelassene Grundstücksmakler Martin Baumann machte mit der Partei im Rücken Geschäfte mit den Juden, die ihre Grundstücke verkaufen mussten. Er forderte Fanny Loewenthal auf, wie andere Juden auch, ihre Häuser zu verkaufen. Daher schrieb sie ihm auf seine Offerte vom 14. Oktober einen Tag später:
„Ich bestätige nochmals, dass ich mein Anwesen verkaufen will. Es ist mir auch bekannt, dass der Preis von der Preisprüfungsstelle genehmigt werden muss. Auch kann die Protokollierung (erst) erfolgen, sobald man sich über den Preis einig geworden ist. Schreiben Sie mir also sofort, zu welchem Preise protokolliert werden soll. Dann können wir eine Verabredung über den Zeitpunkt treffen.“
Ob nun der Rothenburger Grundstücksmakler Baumann die Käufer des Hauses Nr. 26 in der Herrngasse, Fritz und Hermann Schneider, Buchdruckereibesitzer, vermittelt hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Diese trafen sich zur Kaufverhandlung mit der Witwe Loewenthal am 24. Oktober 1938 bei dem Notar des Oberlandesbezirks Hamm, Karl Schaefer, in dessen Amtssitz in Iserlohn. Mit dabei war Georg Küspert, Direktor der Stadt- und Bezirks-Sparkasse Rothenburg. Vereinbart wurde, dass die Jüdin Fanny Loewenthal das Anwesen Herrngasse 26 und den Garten an die offene Handelsgesellschaft Schneider’sche Buchdruckerei Gebr. Schneider für 30.500 Reichsmark zum 1. Dezember 1938 verkauft. Diese Summe setzte die Preisbehörde auf 21.000 RM herab. Über den gewalttätigen Druck der Rothenburger, dem sie 1938 auch nach dem Verkauf des Hauses ausgesetzt war, um schnellstmöglich Rothenburg zu verlassen, berichtet sie in einem Schreiben an ihren Anwalt Ernst Schönherr (zusammengefasster Auszug; das vollständige Schreiben in „Wiedergutmachung 2“):
„Ende Oktober (1938) kam ich von Frankfurt am Main, vormittags um 9 Uhr in Rothenburg an und ging in mein Haus, um einzupacken, (denn) ein Möbelwagen war von dem Spediteur Deuerlein, Frankfurt, bestellt. Der Grund, warum ich bereits Ende Oktober Vorbereitungen zur Räumung meiner Wohnung traf, war folgender: Nach Erledigung des Kaufvertrages am 24. 10. 1938 in Frankfurt am Main baten mich die Käufer, Herr Schneider und der damalige Direktor der Stadtsparkasse, welcher beim Verkauf anwesend war, nochmals zu ihnen zu kommen und erklärten mir, in Anwesenheit meines Bruders Josef Freudenstein, dass sie soeben telefonisch Mitteilung von der (NSDAP-)Kreisleitung erhalten haben, dass innerhalb 2 Tagen das Haus zu räumen ist und alle Juden Rothenburg zu verlassen haben.
Kaum war ich 30 Minuten in dem Hause, so läutete es und beim Herausschauen aus dem Fenster sah ich eine Menge Leute vor dem Hauseingang stehen. Es läutete nochmals heftig und ich ging herunter, um das Tor zu öffnen. Eintraten (unleserlich) 6. Nazis, ich verlor meine Nerven und bekam einen Weinkrampf aus Furcht vor ihnen. Ich glaubte, sie wollten mich verhaften. … Sie fragten mich, wie teuer ich das Haus verkauft habe, gingen durch alle Zimmer und hielten Umschau. Im Wohnzimmer nahmen sie dann das Zinn herunter und sagten, das kommt ins Museum. … Im Laufe des Vormittags kam ein Angestellter der Stadt, welcher das Gas abstellte und das elektrische Licht, so dass im Haus keine Beleuchtung war und somit das Einpacken sehr erschwert wurde. … Bezeichnender Weise war folgender Vorfall, welche sich am letzten Tag abspielte. Es kam ein Volksschullehrer namens Haas mit einigen Klassen Schuljugend vor das Haus, sangen antisemitische Lieder, warfen Steine durch das Fenster, so dass Glaswaren, welche zum Einpacken parat standen, entzwei gingen.“
Von Stockholm aus die Rückgabe des Hauses eingefordert
Nach dem Krieg wohnte Fanny Loewenthal in Stockholm. Ihr früheres Anwesen in der Rothenburger Herrngasse wurde von der Wiedergutmachungsbehörde bis zum Abschluss des Rückerstattungsverfahrens 1952 unter Kontrolle des Rothenburger Treuhänders Ernst Roesch genommen, der am 1. April 1949 die Treuhandschaft auf eigenem Wunsch an Dr. Paul Fleischmann aus der Klingengasse mit dem Bemerken abgab, „von besonderen Vorkommnissen ist nicht zu berichten“. Das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung bestallte Fleischmann am 27. April zum Treuhänder des Schneider’schen Vermögens.
Nach dem Krieg war wegen der Zerstörung von Teilen der Stadt in den letzten Kriegswochen sowie durch die große Zahl von Flüchtlingen Wohnraum knapp. Daher bewohnten das Anwesen Herrngasse 26 in den Nachkriegsjahren neun Parteien. Weitere Einweisungen von Flüchtlingen waren vorgesehen. Zudem befand sich das Haus in keinem guten baulichen Zustand. Die jährlichen unter Vermögenskontrolle stehenden Mieteinnahmen betrugen in den Jahren 1949 bis 1951 insgesamt 4.187,50 DM.
Da keine gütliche Einigung erfolgte, verfügte das Gericht die Rückerstattung
Vor der Wiedergutmachungsbehörde zogen sich die Verhandlungen über die Rückgabe des Hauses zwischen Fanny Loewenthal (Antragstellerin) und ihrem Anwalt Ernst Schönherr aus Offenbach am Main und den Antragsgegnern hin. Antragsgegner waren die Schneider’sche Buchdruckerei mit dem Alleininhaber Fritz Schneider (Hermann Schneider verstarb 1946), Helene Jubelgas, verwitwete Schneider, und die noch minderjährigen Ute und Gisela Schneider als Erben von Hermann Schneider. Prozessbevollmächtige der Antragsgegner waren die Rechtsanwälte Dr. von Holstein (München), Dr. Rainer Schubert (Rothenburg) und Dr. Wilhelm Stadler (Ansbach.). Weitere Antragsgegner in dem sich als schwierig entwickelnden Verfahren war die Stadt- und Kreissparkasse Rothenburg ob der Tauber. Nach der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung von Landgerichtsdirektor Dr. Trabert als Vorsitzendem und den Landgerichtsräten Dr. Brunstäd und Dr. Hammer als Beisitzer erließ die Wiedergutmachungskammer für Ober- und Mittelfranken bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 24. September 1952 einen Beschluss als Teilentscheidung in Sachen Rückerstattung.
Zwang zum Verkauf wurde festgestellt; es war aber keine schwere Entziehung
Das Gericht stellte fest und verkündete in dem Beschluss, dass auch nach dem Verkauf vom 22. Dezember 1938 Fanny Loewenthal weiterhin im Grundbuch des Amtsgerichts Rothenburg als Eigentümerin geblieben war, dass die Schneider’sche Druckerei das Grundstück an Fanny Loewenthal herauszugeben hat, dass Guthaben auf dem Treuhandkonto der Antragstellerin zur Verfügung steht und dass es bei der Übernahme des Hauses im Jahr 1938 nur um eine einfache Entziehung (im Gegensatz zu einer gesetzlich definierten schweren Entziehung) handelte. Das Gericht regelte auch, wie bei den Belastungen, die auf dem Haus lagen, zu verfahren sei. Über eine Verrechnung gegenseitiger Ansprüche aus Nutzung und weiteren finanziellen Ausgleichen wurde in diesem Beschluss noch nicht entscheiden. Über den Zwang des Verkaufs wird im Beschluss festgestellt:
„Es ist weder anzunehmen, dass die Veräußerung auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre, noch hat die Käuferin (Firma Schneider) die Vermögensinteressen der Antragstellerin in besonderer Weise und mit besonderem Erfolg wahrgenommen. Sie hat zwar zunächst einen Kaufpreis vereinbart, der sicher sehr gut war (30.500 RM), wie sich auf Herabsetzung auf 21.000 RM durch die Preisbehörde zeigt, hat aber in dem Zusatzvertrage vom 23. November 1938 dementsprechend den Kaufpreis herabgesetzt. Mag also bei der Erwerberin auch gute Absicht bezüglich der Höhe des Kaufpreises bestanden haben, so ist diese Absicht jedenfalls schließlich doch nicht verwirklicht worden, und auf den Erfolg kommt es nach Art. 4 REG (Rückerstattungsgesetz) an. Schließlich lässt sich auch nichts dafür ersehen, dass die Antragsgegnerin die Einrede der allgemeinen Arglist zur Verfügung stände, nämlich, dass die Antragstellerin sich mit ihrer Rückerstattungsforderung gegenüber ihrem früheren Verhalten in unzulässiger Weise in Widerspruch setzte.“
Seitenweise Zahlenaufstellungen der Belastungen des Anwesens
Dies betraf die Frage, ob der Kaufpreis von 1938 angemessen war. Selbst wenn er das gewesen wäre, so das Gericht, würde dies kein Hindernis sein, das Anwesen zurückzuerstatten. Allerdings lehnte das Gericht den Anspruch von Fanny Loewenthal ab, das Grundstück lastenfrei zurückzuerhalten. Denn 1938 lagen auf dem Grundstück noch 25.000 RM und 10.000 RM Grundschuld zu Gunsten der Bayerischen Vereinsbank in München. Danach rechnete das Gericht seitenweise vor, wie es sich mit Grundschulden, deren Abdeckungen und Zinszahlungen, Löschungen alter und Eintragung neuer Belastungen ins Grundbuch, mit Valutierungen und Belastungsgrenzen, Umschreibungen sowie Haupt- und Nebenforderungen bei diesem Haus in der Herrngasse verhielt. Schließlich verwies die Kammer auf ein Urteil des Wiedergutmachungssenats beim Oberlandesgericht München, das eine lastenfreie Rückerstattung in einem ähnlichen Fall ebenfalls ablehnte.
„Dass diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ihren guten Grund nicht nur im Wortlaut des Gesetzes hat, zeigt der vorliegende Fall ganz besonders deutlich.“
Der Fall wurde von der Wiedergutmachungskammer seitenweise erklärt. Gespickt ist die Erklärung mit vielen unterschiedlichen Zahlen, Geldsummen und Fachbegriffen aus dem Banken-, Kredit- und Hypothekenwesen, von Tilgungsleistungen, verwoben mit den damaligen Gesetzen der Rückerstattung, der Lastenausgleichsschuld und der Umrechnung aufgrund der Währungsreform. Das alles soll unseren Lesern hier erspart bleiben.
Streit zwischen Loewenthals Anwalt und dem Treuhänder
Im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs und der Abschlussrechnung des Treuhänders kam es noch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem gewesenen Treuhänder des Schneider’schen Vermögens, Dr. Paul Fleischmann, und Ernst Schönherr, dem Anwalt Fanny Loewenthals. Rechtsanwalt Schönherr warf dem Treuhänder Fleischmann Pflichtwidrigkeit vor, denn er habe verschiedene Ausgaben aus dem von ihm verwalteten Treuhandvermögen unrechtens getätigt, die zu Lasten seiner Mandantin gingen. Zudem habe er trotz Anmahnungen eine Schlussabrechnung seit einem halben Jahr nicht zustande gebracht. Dabei ging es um Treuhandgebühren für Fleischmann selbst, der inzwischen die Treuhänderschaft von Trier aus ausübte, um aufwändige Baumaßnahmen an den Gebäuden sowie komplettes Dachdecken des Stalles. Und um gewisse Zahlungsmodalitäten. Ernst Schönherr warf ihm auch vor, er hätte durch seinen Wegzug aus Rothenburg „etwa 30.000 DM einfach auf der Straße liegen lassen“. Schönherr ersuchte um Einsichtnahme in die Abrechnungen und den Schriftverkehr im Falle Herrngasse 26.
Dr. Fleischmann wehrte sich gegen die einzelnen Vorwürfe, die unrichtig seien, und warf nun seinerseits dem Rechtsanwalt Ernst Schönherr vor, „nicht im Bilde zu sein“, „abwegige und schiefe Gedankengänge“ und „nicht genügende Kenntnis der Sachlage“ zu haben, „billige Methoden“ anzuwenden, und dass er mit dem „Bockshornjagenwollens“ seiner Auftraggeberin „sehr schlecht diene“, was zu dem Schluss führte: „Mit Ihnen lehne ich jeden persönlichen Verkehr“ ab. In einem Schreiben an das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung, Außenstelle Ansbach, schrieb Rechtsanwalt Fleischmann am gleichen Tag:
„Hiermit bitte ich um gefl. Auskunft, ob der angebliche Vertreter der RE-Berechtigten (Rückerstattungsberechtigten) Schönherr zur Einsichtnahme der Abrechnungen, Belege und des Schriftwechsels nach Beendigung der Vermögenskontrolle berechtigt ist und ob ich im Bajahungsfall die Unterlagen an Ihre Dienststelle senden kann, damit er sie dort einsehen kann, meine Kanzlei darf er wegen seines unverschämten Briefs nicht betreten.“
Anwalt verdächtigte den Treuhänder der Verschleppung des Verfahrens
Damit fragte Dr. Fleischmann nach, was in seinen Akten bereits stand, was bei Ernst Schönherr den Verdacht aufkommen ließ, Paul Fleischmann wolle den Fall hinauszögern. Daher schrieb er am 7. November 1952 ebenfalls das Landesamt an und machte der Dienststelle den Vorwurf, ihre Aufsichtspflicht gegenüber Dr. Fleischmann nur unzureichend ausgeübt zu haben.
„Als vorgesetzte Dienststelle des Herrn Dr. Fleischmann müssen Sie doch wohl Machtmittel besitzen, die Erstellung der Schlussabrechnung vom Treuhänder notfalls zu erzwingen, nachdem dieser hierzu ein halbes Jahr Zeit hatte. Von Ihren diesbezüglichen wiederholten Aufforderungen hat schließlich Frau Loewenthal nichts. Sie sehen es hoffentlich bald ein, dass man in Güte mit Herrn Dr. Fleischmann nicht fertig wird. Deshalb wird am 11. November 1952 notgedrungen gegen Sie und Herrn Dr. Fleischmann Klage auf Rechnungslegung erhoben werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsmäßig abgerechnet worden ist.“
Rechtsanwalt Schönherr schrieb am 7. November auch seinen Kollegen Fleischmann an und forderte ihn letztmalig auf, eine ordnungsmäßige Abrechnung gemäß seinem Schreiben unter Vorlage der Belege bis spätesten 11. November vorzunehmen.
„Nach ergebnislosem Ablauf der Frist werden gerichtliche Maßnahmen, insbesondere Klage auf Rechnungslegung, gegen Sie eingeleitet. Auf Ihre Verzögerungstaktik lasse ich mich nicht ein.“
Nach dieser Drohung spurte Dr. Fleischmann und schickte die ausgebliebene Endabrechnung am 8. November 1952 dem Landesamt zu. In dem Schreiben gab Paul Fleischmann auf Vorhalt des Landesamtes zu, dass er sich bei der Mietrückstandberechnung tatsächlich geirrt habe, wofür er sich entschuldigte.
Letzter Akt des Verfahrens
Der am 24. September ergangene Beschluss der Rückerstattung durch die Wiedergutmachungskammer wurde erst am 26. August 1953 rechtskräftig. Daraufhin verfügte die Wiedergutmachungskammer unter Az. IIIa 3421 (WKv 99/51, Fall 1) am 3. Oktober 1953 die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (Vermögenskontrolle) und bestimmte, dass „ein etwaiges Guthaben auf dem Treuhandkonto der Antragstellerin“ (Fanny Loewenthal) zusteht. Der Schlusssatz in der Freilassungsverfügung beendet den Akt der langjährigen Auseinandersetzung:
„Das Rückerstattungsverfahren Löwenthal Fanny, Stockholm-Solna (Schweden), Eric-Sandberggatan 13, vertreten durch Ernst Schönherr, Offenbach/Main, Senefelderstr. 13/10 ist abgeschlossen.“
Haus Nr. 28 blieb mit 1.500 DM im Besitz von Anna Rosina Kühlwein
Das 80 Quadratmeter große Haus Nr. 28 in der Herrngasse, gleichen neben den Haus Nr. 26, gehörte ebenfalls der jüdischen Pferdehändlerswitwe Fanny Loewenthal. Am 1. Juli 1938 verkaufte sie es für 4.000 Reichsmark an die Hausangestellte Anna Rosina Kühlwein, die dort Wohnung nahm. Der Kaufvertrag wurde am 22. Juni 1938 besiegelt. Nach dem Krieg wurde das Haus unter Vermögenskontrolle des Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung gestellt. Die frühere Besitzerin Fanny Loewenthal und Rosina Kühlwein einigten sich im Verfahren der Rückerstattung darauf, dass das Haus im Besitz von Rosina Kühlwein bleibt, die zur Abwicklung aller weiteren Ansprüche 1.500 DM sofort nach Rechtskraft des Vergleichs zahlt. Somit kam das Rückerstattungsverfahren mit Erlangung der Rechtskraft am 13. Dezember 1950 zum Abschluss.
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